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Weitere Nichtraucherschutzvorschriften in Kraft getretenDatum: 14.09.2007
Am 1. September 2007 sind weitere Nichtraucherschutzvorschriften in Kraft getreten. So darf in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr geraucht werden und die Altersgrenze für das Verkaufsverbot von Tabakwaren wird auf 18 Jahre angehoben. Nicht nur in Bussen und Bahnen ist der Tabakqualm tabu. „Das Rauchverbot gilt grundsätzlich für alle Beförderungen, die den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen“, klärt IHK-Justiziar Siegbert Eisenach auf, „damit muss auch in Taxen und sogar auf Ausflugsfahrten die Zigarette ausblieben.“ Auf das Rauchverbot ist vom Beförderungsunternehmen in geeigneter Weise hinzuweisen. Das neue Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens zieht außerdem Änderungen im Jugendschutzgesetz nach sich. Nunmehr dürfen an Jugendliche unter 18 Jahre Jahren keine Tabakwaren mehr abgegeben werden. Die bisherige Altersgrenze lag bei unter 16 Jahren. Eine Übergangsfrist gilt allerdings für die Zigaretten-Automaten. Diese müssen erst zum 01.01.2009 umgestellt werden. In der Öffentlichkeit, das heißt insbesondere in Gaststätten, Kinos, Diskotheken und auf Veranstaltungen, darf den unter 18-Jährigen das Rauchen nicht gestattet werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. „Aber nicht der beim Rauchen ertappte Teenager muss dann ins Portmonee greifen“, warnt Eisenach, „sondern der Wirt, der den Kids das Rauchen nicht untersagt hat, wird verantwortlich gemacht.“ Übrigens: Das Rauchverbot für Kinder und Jugendliche gilt unabhängig vom allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten. Ein solches wird in Mecklenburg-Vorpommern auf Grund gesonderter landesgesetzlicher Regelungen zum 01.01.2008 in Kraft treten. Auch hierzu stellt die IHK Informationen bereit. Quelle: IHK Schwerin Zur Übersicht |
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