Krankenversicherung Gesetzlich
Rechtsschutz KrankenversicherungJeder, der keinen anderen Versicherungsanspruch im Erkrankungsfall hat, ist daher krankenversicherungspflichtig, wenn er letztmalig in der GKV versichert war oder der GKV zugeordnet werden kann. Das GKV-System funktioniert nach dem Solidaritätsprinzip: Die Beitragshöhe richtet sich nach der Finanzkraft des Kranken. Der GKV zahlt einkommensabhängige Beitragszahlungen.
Der Beitrag geht an die gemeinsame Krankenkasse der KV. Ungeachtet der Beitragshöhe bekommen alle Versicherungsnehmer die gleiche ärztlich notwendige Leistung. Es müssen keine Beitragszahlungen für sie geleistet werden. Grundprinzip des SHI-Systems ist daher das Solidaritätsgleichgewicht - zwischen Gesund und Krank, zwischen Gut und Geringverdienenden, zwischen Jung und Alt, zwischen Singles und Angehörigen.
Pflichtmitglied des GKV sind alle Mitarbeiter sowie alle Mitarbeiter, deren Monatsbruttoeinkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze (Jahreseinkommensgrenze) und über der Bagatellgrenze (2018: 450 Euro/Monat) liegen. Sie können also nicht zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung entscheiden. In Deutschland stellt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsverpflichtung sicher, dass alle Staatsbürger in den Genuss einer Krankenversicherung kommen.
Es hindert die Betreffenden auch daran, selbst zu bestimmen, wann der Versicherungsschutz beginnt und ihn zu verschieben, bis die Behandlungskosten einer Krankheit die SHI-Beiträge überschreiten. Mitarbeiter, deren Entgelt (Entgelt) einen gewissen Prozentsatz übersteigt, unterliegen nicht der Pflichtversicherung. Diese Summe wird als Pflichtversicherungsgrenze oder Jahresverdienstgrenze (JAEG) bezeichnet.
Im Jahr 2018 beträgt die generelle Versicherungssumme 59.400 EUR Bruttojahresgehalt und 4.950 EUR Brutto-Monatsgehalt. Ist davon auszugehen, dass das Bruttolohn auch im folgenden Jahr die JAEG übersteigen wird, enden die Versicherungspflichten mit dem Ende des Jahrs. Mitarbeiter, die dann nicht mehr pflichtversichert sind, haben die Wahl, freiwillig bei der GKV zu verbleiben oder in die Privatkrankenversicherung zu gehen.
In diesem Falle unterrichtet die Kasse ihr Versicherten über das Ende der Pflichtversicherung und die Wahl zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung in der GKV und einer privaten Krankenversicherung. Verkündet das Versicherte seinen Rücktritt innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Mitteilung durch die Krankenversicherung, kann er unverzüglich in die Privatversicherung einsteigen.