Wko Firmenbuch
HandelsregisterBei der Unternehmensgründung ist die Auswahl der richtigen Gesellschaftsform eine der schwersten Entscheidungsgrundlagen. Welcher Rechtsträger für ein Unternehmertum am besten geeignet ist, richtet sich nach dem konkreten Einsatz. Als Gesellschaft gilt die im Handelsregister eintragbare Bezeichnung, mit der eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Sämtliche österreichische Gesellschaften (GesmbH, AG), Partnerschaften (OG, KG) und Kooperativen werden in das Handelsregister eintragen.
Wenn eine ausländische Gesellschaft eine Niederlassung in Österreich hat, ist ebenfalls ein Eintragspflicht. Alleingesellschafter können sich selbstständig in das Handelsregister einschreiben. Nur wenn eine Einzelfirma in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren einen Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR oder einen Jahresumsatz von mehr als 1.000.000 EUR erzielt, ist die Handelsregistereintragung obligatorisch.
Zivilrechtliche Unternehmen (GesbR) sind nicht im Handelsregister eingetragen, da sie keine eigene juristische Person haben.
Webseite Aufdruck nicht im Firmenbuch eingetragen
Auf den Internetseiten für nicht im Handelsregister registrierte Einzelunternehmer erläutert die vorliegende Publikation die erforderlichen Impressumsdetails mit anschaulichen Anleitungen. Die so genannte "Impressumspflicht" für Webseiten wird in Österreich durch mehrere Gesetzgebungen geregelt. Für die jeweilige Informationspflicht werden in den verschiedenen Gesetzen verschiedene Ausprägungen verwendet. Auch die individuellen Gesetzgebungen haben verschiedene Anwendungsgebiete. Die entsprechende Regelung im Gesellschaftsrecht ( 14 UGB) betrifft z. B. nur im Handelsregister und wird daher in diesem Informationsblatt nicht berücksichtigt; die entsprechende Regelung im Handelsrecht ( 63 GewO) nur für nicht im Handelsregister registrierte Händler; die entsprechenden Regelungen im Mediengesetz dergestalt ( "Offenlegung nach 25 MedienG") beziehen sich ihrerseits auf den inhaltlichen Teil der Internetpräsenz.
Hinzu kommen die Vorschriften des E-Commerce-Gesetzes ( " 5 ECG"), die für alle kommerziellen Webseiten gültig sind. Das gilt für alle Formen von elektronischem Inhalt und damit auch für Social Media wie XING, Facebook und TwinTwitter, aber auch für Anwendungen (auch wenn im Folgenden aus Gründen der Einfachheit nur auf Webseiten verwiesen wird).
Im Folgenden werden nur die Vorschriften aufgeführt, die für einzelne, nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen von Bedeutung sind.